Psychotherapie Quittschalle

Honorar

Die Selbstzahlung bei Psychotherapie bietet zahlreiche Vorteile, darunter eine erhöhte Flexibilität und Individualität der Behandlung, da Therapeuten nicht an die Vorgaben der Krankenkassen gebunden sind. Zudem bleibt die Therapie anonym, da keine Informationen an die Kassen weitergegeben werden. Häufig erschließt die Selbstzahlung auch schnellere Terminverfügbarkeiten und verringert den bürokratischen Aufwand, was den Zugang zur dringend benötigten Unterstützung erleichtert.

Besonders für Menschen, die eine Verbeamtung anstreben, einen Wechsel in die private Krankenversicherung in Betracht ziehen oder spezielle Versicherungen wie Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherungen abschließen möchten, kann dies von Vorteil sein. Bei Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Ich rechne nach der Gebührenordnung für psychologische Psychotherapeuten (GOP) sowie den Abrechnungsempfehlungen für privatversicherte psychotherapeutische Leistungen ab. Eine Gesprächseinheit von 50 Minuten kostet in der Regel 134,06 Euro. In Einzelfällen können wir jedoch einkommensgestaffelte Regelungen vereinbaren, die wir in einem persönlichen Gespräch näher besprechen können.

Ferner können laut § 33 Einkommensteuergesetz psychotherapeutische Leistungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden.

Die Bundespsychotherapeutenkammer hat mit den privaten Krankenversicherungen und der Beihilfe mit Stand vom 01.07.2024 neue Abrechnungsempfehlungen zur Gebührenordnung (GOP/GOÄ) vereinbart. Dementsprechend werden 5 Sitzungen vor Therapiebeginn in der Regel ohne Antrag übernommen. Die mögliche Anzahl der Therapiesitzungen richtet sich dann nach den Bedingungen des Kostenträgers. Diese sind vorab durch Sie zu klären, auch welche Unterlagen notwendig sind. Anbei einige Fragen, die Sie vorab bzw. parallel klären können:

  • Beinhaltet mein Versicherungstarif psychotherapeutische Leistungen?
  • Wie hoch ist die Maximalstundenzahl für erstattungsfähige psychotherapeutische Leistungen? Gibt es sonstige Vorgaben oder Begrenzungen?
  • Muss die psychotherapeutische Leistung vorher beantragt werden und falls ja, gibt es spezielle Formulare oder erfolgt dies formlos?
  • Wird ein ärztlicher Konsiliarbericht benötigt? Ein ärztlicher Konsiliarbericht ist ein schriftliches Dokument, das von einem Arzt, häufig einem Facharzt für Psychiatrie oder einem Allgemeinarzt, erstellt wird. Dieser Bericht dient dazu, organische Ursachen für die Entstehung psychischer Symptome auszuschließen. Zum Beispiel kann eine Schilddrüsendysfunktion depressive Symptome hervorrufen.
  • Benötigt der Kostenträger vor Therapiebeginn einen gutachterlichen Bericht?

Gegebenenfalls kann durch das Ausfüllen einer Abtretungserklärung die Abrechnung direkt mit dem Kostenträger erfolgen.

Bei Berechtigten der Heilfürsorge gibt es Unterschiede zwischen Angehörigen der Bundeswehr und Bundespolizisten.

Angehörigen der Bundeswehr haben nach § 30 des Soldatengesetztes Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. Demnach dürfen Angehörige der Bundeswehr psychotherapeutische Leistungen bei approbierten Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Privatpraxen in Anspruch nehmen. Jedoch entscheidet der zuständige Truppenarzt bzw. die Truppenärztin über den konkreten Anspruch und Umfang der Leistungen. Soldatinnen und Soldaten benötigen vor Aufnahme einer Psychotherapie bzw. den probatorischen Sitzungen den Sanitätsvordruck „Kostenübernahmeerkärung (San/Bw 2218) vom zuständigen Truppenarzt bzw. Truppenärztin. Dieser muss zum Erstgespräch mitgebracht werden.


Angehörige der Bundespolizei sind ebenfalls berechtigt, psychotherapeutische Leistungen in Privatpraxen bei approbierten Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen in Anspruch zu nehmen. Die Abrechnung der Leistungen erfolgt ausschließlich über das Bundespolizeipräsidum, Abrechnungsstelle Heilfürsorge der Bundespolizei in Sankt Augustin. Bitte klären Sie vorab, welche Formulare Sie benötigen und bringen Sie diese zum Erstgespräch mit.

Gesetzliche Versicherte können psychotherapeutische Behandlungen bei approbierten Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen mit Kassensitz in Anspruch nehmen. Jedoch gibt es je nach Region zum Teil sehr lange Wartezeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Versicherte gesetzlicher Krankenkassen nach § 13.3 SGB V psychotherapeutische Behandlungen dann auch bei nicht kassenzugelassenen Psychotherapeuten in Privatpraxen in Anspruch nehmen. Demnach sind Wartezeiten über sechs Wochen hinausgehen in der Regel unzumutbar. Auch sind den gesetzlich Versicherten nicht mehr als fünf Anfragen bei kassenärztlichen Vertragspsychotherpeuten zuzumuten. Erfahrungsgemäß gibt es hier je nach gesetzlicher Versicherung unterschiedliche Gegebenheiten. Daher ist es ratsam, bei Ihrer Krankenkasse anzufragen, welche Bedingungen konkret gelten.

Die Beantragung erfolgt in der Regel formlos durch Sie bei Ihrer Krankenversicherung. Hierfür sind einige Punkte empfehlenswert:

  • Sie benötigen für Ihren Antrag eine Bescheinigung (PTV 11) aus einer psychotherapeutischen Sprechstunde bei einem vertragskassenärztlichen Psychotherapeuten mit Diagnose sowie mit Empfehlung auf zeitnahe Psychotherapie (Dringlichkeitsbescheinigung). Eine psychotherapeutische Sprechstunde können Sie sich von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS) unter der 116 117 vermitteln lassen. Generell ist es sinnvoll, sich auf die Warteliste für einen Psychotherapieplatz bei der Terminservicestelle der KVS setzen zu lassen. Sollte die KVS sowie ihre Krankenversicherung Ihnen keinen freien Therapieplatz vermitteln können, ist dies ein weiteres gutes Argument für die Genehmigung der Kostenerstattung.
  • Ferner benötigen Sie eine Dokumentation Ihrer Bemühungen, einen Therapieplatz bei einem kassenärztlich zugelassenen Psychotherapeuten zu erhalten. Hierfür benötigen Sie mindestens fünf Angaben, empfehlenswert sind jedoch mehr. Dokumentieren Sie in Form einer Liste den Namen, Kontaktdaten, Datum des Kontakts sowie Ergebnis ihrer Versuche, Ablehnungen oder Wartezeit. Einen Vordruck können Sie gerne von mir erhalten.
  • Zuzüglich ist es von Vorteil, von einem behandelnden Facharzt (Facharzt für Allgemeinmedizin (Hausarzt) oder Facharzt für Psychiatrie) eine Dringlichkeitsbescheinigung zu erhalten, die Sie dem Antrag beilegen können. Auch hier kann ich Ihnen gerne weiterhelfen.

Wie Sie sehen, erscheint die Beantragung psychotherapeutischer Leistungen im Rahmen des Kostenerstattungsverfahren aufwendiger. Erfahrungsgemäß kann dies jedoch durchaus erfolgreich sein. Wenn Sie bei dem Beantragungsprozess Hilfe benötigen, sprechen Sie mich gerne an.

Weitere Informationen zum Kostenerstattungsverfahren finden Sie auf Therapie.de sowie der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung.

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